Schublade

Schreibtischschublade nicht abgeschlossen: Ist das ein Kündigungsgrund?

Kann man ent­lassen wer­den, wenn man auf der Arbeit ver­gisst, seinen Schreibtisch abzuschließen?

Ja, so sieht es das Lan­desar­beits­gericht Sach­sen (Urteil vom 07.04.2022, 9 Sa 250/21) in einem Urteil, zumin­d­est dann, wenn es Regelun­gen im Betrieb gibt, die ver­hin­dern sollen, dass sen­si­ble Dat­en in falsche Hände gelangen.

Dem Gericht lag der Fall ein­er Kred­it­sach­bear­bei­t­erin vor. An ihrem Arbeit­splatz war eine Richtlin­ie zur Infor­ma­tion­ssicher­heit in Kraft. Darin war unter anderem fest­gelegt, dass Mitar­beit­er ihre Schreibtis­chfäch­er abschließen, ihre Com­put­er beim Ver­lassen des Arbeit­splatzes sper­ren und Unter­la­gen nicht offen herum­liegen lassen dür­fen. Weil sie wieder­holt gegen die Richtlin­ie ver­stieß, erhielt die Mitar­bei­t­erin mehrere Abmahnungen.

Let­ztlich war die Kündi­gung darauf zurück­zuführen, dass der Arbeit­ge­ber bei einem Umzug fest­stellte, dass die Arbeit­nehmerin ihre Schreibtis­chfäch­er mit sen­si­blen Kun­den­dat­en nicht ord­nungs­gemäß ver­schlossen hatte.

In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Arbeit­nehmerin wieder­holt abgemah­nt wor­den war und ihr daher die Fol­gen ihres Han­delns bewusst waren. Die Tat­sache, dass die Dat­en nur zufäl­lig während des Umzugs ent­deckt wur­den, ändere nichts an der Tat­sache, dass die Arbeit­nehmerin ihre Sorgfalt­spflicht ver­let­zt hatte.

Das Urteil zeigt ein­mal mehr, wie wichtig es für Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmern ist, klare und ein­heitliche Regeln zum Daten­schutz zu haben. Schon kleine Ver­stöße kön­nen für die betrof­fe­nen Arbeit­nehmern schw­er­wiegende Fol­gen haben.

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