Am Mittwoch, den 16.03.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Entscheidung zur Briefwahl bei Betriebsratswahlen getroffen. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:
Im Jahr 2018 wurden im Nutzfahrzeug-Werk der Volkswagen AG (VWN) in Hannover die regulären Betriebswahlen durchgeführt. Dabei beschloss der Wahlvorstand, dass die Mitarbeiter, die nicht auf dem eigentlichen Werksgelände, sondern in gesonderten Werksstätten beschäftigt sind, per Briefwahl abstimmen sollen. Nachdem die Wahl im April 2018 durchgeführt war, fochten neun Mitarbeiter das Ergebnis an, da die Voraussetzungen für eine Briefwahl in den drei dem Hauptbetrieb angrenzenden Betrieben nicht gegeben seien und dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sei.
Dieser Ansicht schloss sich jetzt das Bundesarbeitsgerichts in Erfurt an (Aktenzeichen: 7 ABR 29/20). Da in § 24 Abs. 3 der Wahlordnung klar geregelt ist, dass eine Briefwahl nur “für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind” möglich sein soll, erklärten die Richter die Wahl des Betriebsrats für ungültig.
Es gilt: Grundsätzlich müssen die Stimmen persönlich im Betrieb abgegeben werden, soweit dies nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit, Außendiensteinsatz und bei Telearbeit/Heimarbeit.
Wichtig ist zu wissen, dass diese Vorschriften auch während der Corona-Pandemie gelten und einzuhalten sind.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zu dieser Entscheidung kann hier abgerufen werden.