social, media, manager

Keine Fristlose Kündigung wegen Statusänderung im Xing-Profil

Die falsche Angabe des beru­flichen Sta­tus als “Freiberu­fler” recht­fer­tigt ohne Hinzutreten weit­er­er Umstände keine frist­lose Kündi­gung wegen ein­er uner­laubten Konkur­ren­ztätigkeit. Das entsch­ied das Lan­desar­beits­gericht in seinem Urteil vom 07.02.2017 (12 Sa 745/16).

Der Kläger des zugrunde liegen­den Stre­it­falls war Arbeit­nehmer ein­er Steuer­ber­aterkan­zlei. Die Parteien hat­ten im Wege eines Aufhe­bungsver­trages die Beendi­gung ihres Arbeitsver­hält­niss­es mit mehrmonatiger Aus­lauf­frist vere­in­bart. Kurz vor Ende des Arbeitsver­hält­niss­es stellte die beklagte Arbeit­ge­berin fest, dass der Kläger in seinem pri­vat­en XING-Pro­fil bere­its angegeben hat­te, als “Freiberu­fler” tätig zu sein. Daraufhin sprach sie die frist­lose Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es aus, weil sie hierin die Bewer­bung ein­er unzuläs­si­gen Konkur­ren­ztätigkeit sah.

Das Lan­desar­beits­gericht Köln erk­lärte — wie in der Vorin­stanz bere­its das Arbeits­gericht Köln — die frist­lose Kündi­gung für unwirk­sam. Das Gericht kon­nte in der reinen Sta­tusän­derung auf Freiberu­fler, ohne das Hinzutreten weit­er­er Umstände, keine Konkur­ren­ztätigkeit erken­nen. Einem Arbeit­nehmer sei zwar grund­sät­zlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsver­hält­niss­es eine Konkur­ren­ztätigkeit unter­sagt. Hand­lun­gen, mit denen eine spätere Konkur­ren­ztätigkeit nach Ende des Arbeitsver­hält­niss­es jedoch lediglich vor­bere­it­et wer­den seien jedoch zulässig.

Erst bei ein­er aktiv nach außen tre­tenden Wer­bung für eine Konkur­ren­ztätigkeit werde die Gren­ze der noch zuläs­si­gen Vor­bere­itung­shand­lung wird über­schrit­ten. Dies kann bei der fehler­haften Angabe, der aktuelle beru­fliche Sta­tus sei “Freiberu­fler”, ohne Hinzutreten weit­er­er Umstände nicht angenom­men werden.

Lan­desar­beits­gericht Köln, Urteil vom 07.02.2017, Az: 12 Sa 745/16

Ebenfalls lesenswert