Die falsche Angabe des beruflichen Status als “Freiberufler” rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit. Das entschied das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 07.02.2017 (12 Sa 745/16).
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Arbeitnehmer einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien hatten im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als “Freiberufler” tätig zu sein. Daraufhin sprach sie die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil sie hierin die Bewerbung einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit sah.
Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte — wie in der Vorinstanz bereits das Arbeitsgericht Köln — die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Gericht konnte in der reinen Statusänderung auf Freiberufler, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, keine Konkurrenztätigkeit erkennen. Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch lediglich vorbereitet werden seien jedoch zulässig.
Erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit werde die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird überschritten. Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der aktuelle berufliche Status sei “Freiberufler”, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017, Az: 12 Sa 745/16