Kann man entlassen werden, wenn man auf der Arbeit vergisst, seinen Schreibtisch abzuschließen?
Ja, so sieht es das Landesarbeitsgericht Sachsen (Urteil vom 07.04.2022, 9 Sa 250/21) in einem Urteil, zumindest dann, wenn es Regelungen im Betrieb gibt, die verhindern sollen, dass sensible Daten in falsche Hände gelangen.
Dem Gericht lag der Fall einer Kreditsachbearbeiterin vor. An ihrem Arbeitsplatz war eine Richtlinie zur Informationssicherheit in Kraft. Darin war unter anderem festgelegt, dass Mitarbeiter ihre Schreibtischfächer abschließen, ihre Computer beim Verlassen des Arbeitsplatzes sperren und Unterlagen nicht offen herumliegen lassen dürfen. Weil sie wiederholt gegen die Richtlinie verstieß, erhielt die Mitarbeiterin mehrere Abmahnungen.
Letztlich war die Kündigung darauf zurückzuführen, dass der Arbeitgeber bei einem Umzug feststellte, dass die Arbeitnehmerin ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß verschlossen hatte.
In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Arbeitnehmerin wiederholt abgemahnt worden war und ihr daher die Folgen ihres Handelns bewusst waren. Die Tatsache, dass die Daten nur zufällig während des Umzugs entdeckt wurden, ändere nichts an der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatte.
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es für Arbeitgeber und Arbeitnehmern ist, klare und einheitliche Regeln zum Datenschutz zu haben. Schon kleine Verstöße können für die betroffenen Arbeitnehmern schwerwiegende Folgen haben.