Fahrradkuriere

Urteil: Kündigung von Wahlvorstandsmitglied unwirksam

Der Berlin­er Fahrrad­kuri­er­di­en­stleis­ter Goril­las hat erneut eine arbeit­srechtliche Nieder­lage hin­nehmen müssen.

Nach­dem das Start-Up schon damit gescheit­ert war, die Betrieb­sratswahl 2021 gerichtlich zu ver­hin­dern, hat das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg in diesem Jahr entsch­ieden, dass eine Kündi­gung eines „Rid­ers“, wie die Fahrrad­kuriere genan­nt wer­den, nicht recht­ens war (Urteil vom 12.01.2022, Az: 23 SaGa 1521/21).

Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstände

Dieser hat­te an einem „wilden Streik“ teilgenom­men. Zwar stellt dies einen Kündi­gungs­grund dar, der Arbeit­nehmer machte aber gel­tend, dass er als Mit­glied des Wahlvor­standes einen Son­derkündi­gungss­chutz nach § 15 Abs. 3 Kündi­gungss­chutzge­setz (KSchG) hätte. Deshalb klagte er im Wege des einst­weili­gen Rechtschutzes auf den Anspruch, dass sein Arbeitsver­trag weit­er­hin Bestand hat.

Das Lan­desar­beits­gericht bestätigte dies. Eine außeror­dentliche Kündi­gung ist zwar möglich, aber nur wenn der Betrieb­srat dem zus­timmt (§ 103 Abs. 1 BetrVG) oder ersatzweise der Arbeit­ge­ber vorm Arbeits­gericht nach­weisen kann, dass die außeror­dentliche Kündi­gung unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände gerecht­fer­tigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Da bei­des nicht vor­liegt, sei der „Rid­er“ vor ein­er Ent­las­sung geschützt und muss min­destens bis zur Entschei­dung des Arbeits­gericht­es bei den Goril­las weit­erbeschäftigt werden.

Ebenfalls lesenswert