Die Begründung in einem Urteil des Landesgericht Braunschweig wirft mal wieder die Frage auf, was ein Betriebsrat verdienen darf. Es handelte sich zwar um einen Strafrechtsfall, es ging aber auch um die Frage, ob es eine Obergrenze bei der Vergütung von freigestellten Betriebsräten gibt.
Grundsätzlich ist die Betriebsarbeit nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt, für das kein zusätzliches Entgelt bezahlt wird.
Für den Fall, dass ein Betriebsratsmitglied freigestellt wird, heißt es im Gesetz, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden sein darf, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Ein Mitarbeiter hat also auch Anspruch auf Heraufstufung in höhere Tarifgruppen, wenn zu erwarten ist, dass er sie ohne seine Freistellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erreicht hätte.
Was ist aber, wenn der Arbeitgeber beispielsweise dem Betriebsratsvorsitzenden freiwillig mehr Gehalt anbietet, als er vorher verdient hat, was gerade bei großen Betrieben der Fall ist. Ist es nicht mehr als verständlich, dass jemand, der für die Rechte mehrerer hundert Mitarbeiter zuständig ist, auch so bezahlt wird wie ein Manager, da er doch große Verantwortung trägt? Findet sich denn überhaupt noch jemand im Betrieb, der sich freiwillig dieser Aufgabe stellt, wenn es sich nicht “lohnt”?
Bislang hatte man sich noch nicht intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt, denn um einen hohen Lohn, der vom Arbeitgeber angeboten wird, gibt es im Regelfall keine rechtlichen Streitigkeiten. Zwar ist die Besserstellung von Betriebsräten durch den Arbeitgeber sogar strafrechtlich sanktionierbar, aber gemäß §§ 78, 119 BetrVG wird sie nur auf Antrag verfolgt und ist somit in der Praxis kein Fall für die Gerichte gewesen.
In der Strafsache ging es um Untreue zulasten des Autobauers VW. Dort erhielt der Betriebsratsvorsitzende mit Bonuszahlungen bis zu über 700.000 € pro Jahr. Das Landesgericht Braunschweig hat in seiner ausführlichen Urteilsbegründung nun dargelegt, dass eine solche Bezahlung nicht mit dem Recht vereinbar ist:
Die Entlohnung muss sich auf jeden Fall auf das vorige Gehalt beziehen, Sonderzahlungen sind nicht zulässig.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision beim Bundesgerichthof eingelegt. Es bleibt spannend, ob sich dieser der strengen Auslegung der Vorschriften durch das Landesgericht anschließen wird.