Fahrradkuriere

Urteil: Kündigung von Wahlvorstandsmitglied unwirksam

Der Ber­li­ner Fahr­rad­ku­rier­dienst­leis­ter Goril­las hat erneut eine arbeits­recht­li­che Nie­der­la­ge hin­neh­men müs­sen.

Nach­dem das Start-Up schon damit geschei­tert war, die Betriebs­rats­wahl 2021 gericht­lich zu ver­hin­dern, hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg in die­sem Jahr ent­schie­den, dass eine Kün­di­gung eines „Riders“, wie die Fahr­rad­ku­rie­re genannt wer­den, nicht rech­tens war (Urteil vom 12.01.2022, Az: 23 SaGa 1521/21).

Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstände

Die­ser hat­te an einem „wil­den Streik“ teil­ge­nom­men. Zwar stellt dies einen Kün­di­gungs­grund dar, der Arbeit­neh­mer mach­te aber gel­tend, dass er als Mit­glied des Wahl­vor­stan­des einen Son­der­kün­di­gungs­schutz nach § 15 Abs. 3 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) hät­te. Des­halb klag­te er im Wege des einst­wei­li­gen Recht­schut­zes auf den Anspruch, dass sein Arbeits­ver­trag wei­ter­hin Bestand hat.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt bestä­tig­te dies. Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist zwar mög­lich, aber nur wenn der Betriebs­rat dem zustimmt (§ 103 Abs. 1 BetrVG) oder ersatz­wei­se der Arbeit­ge­ber vorm Arbeits­ge­richt nach­wei­sen kann, dass die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de gerecht­fer­tigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Da bei­des nicht vor­liegt, sei der „Rider“ vor einer Ent­las­sung geschützt und muss min­des­tens bis zur Ent­schei­dung des Arbeits­ge­rich­tes bei den Goril­las wei­ter­be­schäf­tigt wer­den.

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