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LAG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Raucherpausen

Ord­net ein Arbeit­ge­ber an, dass das Rauchen im Betrieb nur in fes­ten Pausen ges­tat­tet ist, kann der Betrieb­srat dies nicht ver­hin­dern. Er hat dies­bezüglich kein Mitbes­tim­mungsrecht entsch­ied jüngst das Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Akten­ze­ichen: 5 TaBV 12/21).

Rauchver­bote in Arbeits­be­trieben unter­liegen grund­sät­zlich der Mitbes­tim­mung des Betrieb­srates. Legt jedoch der Arbeit­ge­ber zusät­zlich fest, dass die Belegschaft nur in den tar­i­flichen Pausen rauchen darf, schei­det die Mitbes­tim­mung aus, denn es geht dabei nicht um das Ord­nungsver­hal­ten der Arbeit­nehmer, son­dern schlicht um die Ein­hal­tung der Arbeit­szeit, so das Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Beschluss vom 29.3.2022, Az.: 5 TaBV 12/21).

Der Entschei­dung des LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern liegt fol­gen­der Sachver­halt zu Grunde:

Die Beteiligten stre­it­en über das Beste­hen eines Mitbes­tim­mungsrechts des Betrieb­srates bei der Frage, ob das Rauchen nur in den Pausen erlaubt sei oder nicht.

Bei der Arbeit­ge­berin han­delt es sich um ein Unternehmen in einem See­hafen. Sie vere­in­barte mit dem Betrieb­srat im Jahr 2011 eine Betrieb­sor­d­nung, in der u.a. geregelt war, dass für das gesamte Betrieb­s­gelände ein generelles Rauchver­bot beste­he. Das Rauchen sei aus­drück­lich nur auf den dafür aus­gewiese­nen Plätzen (Raucherin­seln) gestattet.

Im Jahr 2020 kam es dann bei mehreren holzver­ar­bei­t­en­den Unternehmen in der Nach­barschaft des See­hafens zu Brän­den. Die Arbeit­ge­berin gab daraufhin im Novem­ber 2020 neue Ver­hal­tensregelun­gen für das Betrieb­s­gelände des See­hafens her­aus, ohne jedoch den Betrieb­srat zu beteili­gen. Unter anderem wurde dabei fest­gelegt, dass das Rauchen auss­chließlich auf den aus­gewiese­nen „Raucherin­seln“ und auch nur in der tar­i­flich vorgeschriebe­nen Pause ges­tat­tet sei.

Dage­gen wandte sich der Betrieb­srat. Er war der Ansicht, dass die Anord­nung, dass nur noch während der tar­i­flich vorgeschriebe­nen Pausen ger­aucht wer­den darf, der Mitbes­tim­mung des Betrieb­srates unterliege.

Auch sei die Regelung zum Rauchen in der Ver­hal­tensor­d­nung aus Novem­ber 2020 nicht hin­re­ichend bes­timmt. Ein Arbeit­nehmer könne daraus näm­lich nicht ent­nehmen, wann er sich in den Raucher­bere­ichen aufhal­ten dürfe und ob er dafür zuvor ausstem­peln müsse. Nach der bish­eri­gen Betrieb­sor­d­nung seien unge­plante, eingeschobene Arbeit­sun­ter­brechun­gen, in denen ger­aucht wer­den kon­nte, grund­sät­zlich möglich gewe­sen, was nicht zu zusät­zlichen Pausen­zeit­en geführt habe.

Das Arbeits­gericht Schw­erin hat bere­its in erster Instanz den vom Betrieb­srat gel­tend gemacht­en Unter­las­sungsanspruch zurück­gewiesen. Nun blieb auch die hierge­gen vom Betrieb­srat erhobene Beschw­erde vor dem LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern erfolglos.

Nach Ansicht des LAG hat die Arbeit­ge­berin mit der Anord­nung, dass Rauchen auss­chließlich in der tar­i­flich vorge­se­henen Pause ges­tat­tet sei, jedoch kein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats ver­let­zt. Die Anord­nung betr­e­ffe näm­lich auss­chließlich das Arbeitsver­hal­ten der Arbeit­nehmer, so das LAG. Die Regelung diene damit nicht der Koor­dinierung des Zusam­men­lebens und Zusam­men­wirkens der Arbeit­nehmer, son­dern sei auss­chließlich auf die Ein­hal­tung der Arbeit­szeit­en gerichtet. Während des Rauchens kön­nten die Arbeit­nehmer des See­hafens grund­sät­zlich keine Arbeit­sleis­tung erbrin­gen. Das Rauchen außer­halb der vorge­se­henen Pausen stelle eine Unter­brechung der Arbeit­stätigkeit dar. Die Arbeit­ge­berin sei nicht verpflichtet, solche Arbeit­sun­ter­brechun­gen zu dulden, denn während der fest­gelegten Arbeit­szeit­en beste­he Arbeitspflicht.

Die Entschei­dung ste­ht im Ein­klang mit der Recht­sprechung des BAG. Ergänzend sei ange­merkt, dass sich ein Mitbes­tim­mungsrecht auch nicht etwa aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ergibt, denn hier­nach hat der Betrieb­srat zwar über die zeitliche Lage und Dauer der Pausen, nicht jedoch über die Ein­führung vergü­tungspflichtiger Pausen mitzubestimmen.

Hin­weis: LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Beschluss vom 29.3.2022, 5 TaBV 12/51; Vorin­stanz: Arbeits­gericht Schw­erin, Beschluss vom 24. Juni 2021, Az: 5 BV 1/21

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