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Betriebsratswahl – Die konstituierende Sitzung

Die Betrieb­sratswahlwahl ist abgeschlossen, der Wahlvor­stand hat die Stim­men aus­gezählt und verkün­det, wer kün­ftig als Betrieb­sratsmit­glied dabei sein wird. Doch für den Wahlvor­standes gibt es noch etwas zu tun. Was dabei zu beacht­en ist, erfährst du in diesem Artikel.

Einladung zu konstituierenden Sitzung

Da nach dem Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz der neue Betrieb­srat erst nach der soge­nan­nten kon­sti­tu­ieren­den Sitzung seine Arbeit aufnehmen kann, muss er nach § 29 Abs. 1 BetrVG inner­halb ein­er Woche nach der Wahl alle neuen Mit­glieder zu dieser ein­laden. Dabei sind keine geset­zlichen For­mvorschriften einzuhal­ten, allerd­ings wird im All­ge­meinen zur Beweis­sicherung die schriftliche Form gewählt.

Ablauf der konstituierenden Sitzung

Neben den neuen Mit­gliedern des Betrieb­srates nimmt auch der Vor­sitzende des Wahlvor­standes (bei Ver­hin­derung bes­timmt der Wahlvor­stand einen Vertreter) an der Sitzung teil. Er eröffnet diese und bes­timmt einen Pro­tokollführer (es beste­ht eine Pro­tokollpflicht). Er über­prüft die Anwe­sen­heit und die Beschlussfähigkeit, die dann gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Betrieb­sratsmit­glieder erschienen sind. Danach bit­tet er die Teil­nehmer aus ihren Rei­hen Vorschläge für einen Wahlvor­stand zu machen. Wenn dieser dann gewählt ist, darf er nicht weit­er an der Sitzung teil­nehmen und der Wahlvor­stand übern­immt die weit­ere Leitung, nach­dem ihm die Wahlak­ten übergeben wor­den sind.

Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters

Nun begin­nt die Wahl des Betrieb­sratsvor­sitzen­den und seines Stellvertreters. 

Der genaue Ablauf der Wahl des Betrieb­sratsvor­sitzen­den unter­liegt keinen beson­deren geset­zlichen Vorschriften, d.h. es kann sowohl durch eine mündliche Abstim­mung als auch per Handze­ichen gewählt wer­den. Wenn jedoch ein Mit­glied des Betrieb­srats eine geheime Wahl beantragt, muss diese auch geheim durchge­führt wer­den. Zum Betrieb­sratsvor­sitzen­den gewählt ist das Betrieb­sratsmit­glied, das die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. Bei Stim­men­gle­ich­heit ist eine Entschei­dung per Los her­beizuführen. Das­selbe gilt für die Wahl des Stellvertreters.

Ist die Wahl abgeschlossen, existiert der neue Betriebsrat.

Weitere Regelungen zur konstituierenden Sitzung

Wird die Wahl von einem Wahlbe­wer­ber nicht angenom­men, wird er durch einen Nachrück­er ersetzt.

Ist ein Betrieb­sratsmit­glied ver­hin­dert, nimmt ein Ersatzmit­glied an der Sitzung teil, sofern dies rechtzeit­ig bekan­nt war

Für den Fall, dass es der Wahlvor­stand, aus welchen Grün­den auch immer, ver­säumt, rechtzeit­ig zur Wahl einzu­laden, gilt das Selb­stzusam­men­trittsrecht. Dies bedeutet, dass jed­er gewählte Betrieb­srat zu der kon­sti­tu­ieren­den Sitzung ein­laden darf, mit Hin­weis auf die Untätigkeit des Wahlvor­stands. Der Ein­ladende leit­et dann die Sitzung.

Es kommt vor, dass die Amt­szeit des alten Betrieb­srates noch nicht abge­laufen ist. Dann kann der neu gewählte Betrieb­srat seine Arbeit erst nach deren Ende begin­nen. Da eine „betrieb­srat­slose“ Zeit im Betrieb zu ver­mei­den ist, kann die kon­sti­tu­ierende Sitzung schon vor Beendi­gung ein­berufen wer­den. Dies ist aber keine Pflicht.

Möglich ist auch, dass die Wahl ange­focht­en wor­den ist. Dies hat allerd­ings keinen Ein­fluss auf das beschriebene Procedere.

Die weit­eren Sitzun­gen beruft gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG dann der Vor­sitzende des Betrieb­srats ein. Er set­zt auch die Tage­sor­d­nung fest und leit­et die Ver­hand­lung. Dabei hat der Vor­sitzende zu beacht­en, die Mit­glieder des Betrieb­srats zu den Sitzun­gen rechtzeit­ig unter Mit­teilung der Tage­sor­d­nung zu laden. 

Nun kann es mit der Betrieb­srat­sar­beit losgehen.

Viel Erfolg dabei!

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