Die Betriebsratswahlwahl ist abgeschlossen, der Wahlvorstand hat die Stimmen ausgezählt und verkündet, wer künftig als Betriebsratsmitglied dabei sein wird. Doch für den Wahlvorstandes gibt es noch etwas zu tun. Was dabei zu beachten ist, erfährst du in diesem Artikel.
Einladung zu konstituierenden Sitzung
Da nach dem Betriebsverfassungsgesetz der neue Betriebsrat erst nach der sogenannten konstituierenden Sitzung seine Arbeit aufnehmen kann, muss er nach § 29 Abs. 1 BetrVG innerhalb einer Woche nach der Wahl alle neuen Mitglieder zu dieser einladen. Dabei sind keine gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten, allerdings wird im Allgemeinen zur Beweissicherung die schriftliche Form gewählt.
Ablauf der konstituierenden Sitzung
Neben den neuen Mitgliedern des Betriebsrates nimmt auch der Vorsitzende des Wahlvorstandes (bei Verhinderung bestimmt der Wahlvorstand einen Vertreter) an der Sitzung teil. Er eröffnet diese und bestimmt einen Protokollführer (es besteht eine Protokollpflicht). Er überprüft die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit, die dann gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder erschienen sind. Danach bittet er die Teilnehmer aus ihren Reihen Vorschläge für einen Wahlvorstand zu machen. Wenn dieser dann gewählt ist, darf er nicht weiter an der Sitzung teilnehmen und der Wahlvorstand übernimmt die weitere Leitung, nachdem ihm die Wahlakten übergeben worden sind.
Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters
Nun beginnt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Der genaue Ablauf der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Vorschriften, d.h. es kann sowohl durch eine mündliche Abstimmung als auch per Handzeichen gewählt werden. Wenn jedoch ein Mitglied des Betriebsrats eine geheime Wahl beantragt, muss diese auch geheim durchgeführt werden. Zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt ist das Betriebsratsmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Entscheidung per Los herbeizuführen. Dasselbe gilt für die Wahl des Stellvertreters.
Ist die Wahl abgeschlossen, existiert der neue Betriebsrat.
Weitere Regelungen zur konstituierenden Sitzung
Wird die Wahl von einem Wahlbewerber nicht angenommen, wird er durch einen Nachrücker ersetzt.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, nimmt ein Ersatzmitglied an der Sitzung teil, sofern dies rechtzeitig bekannt war
Für den Fall, dass es der Wahlvorstand, aus welchen Gründen auch immer, versäumt, rechtzeitig zur Wahl einzuladen, gilt das Selbstzusammentrittsrecht. Dies bedeutet, dass jeder gewählte Betriebsrat zu der konstituierenden Sitzung einladen darf, mit Hinweis auf die Untätigkeit des Wahlvorstands. Der Einladende leitet dann die Sitzung.
Es kommt vor, dass die Amtszeit des alten Betriebsrates noch nicht abgelaufen ist. Dann kann der neu gewählte Betriebsrat seine Arbeit erst nach deren Ende beginnen. Da eine „betriebsratslose“ Zeit im Betrieb zu vermeiden ist, kann die konstituierende Sitzung schon vor Beendigung einberufen werden. Dies ist aber keine Pflicht.
Möglich ist auch, dass die Wahl angefochten worden ist. Dies hat allerdings keinen Einfluss auf das beschriebene Procedere.
Die weiteren Sitzungen beruft gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG dann der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt auch die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Dabei hat der Vorsitzende zu beachten, die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Nun kann es mit der Betriebsratsarbeit losgehen.
Viel Erfolg dabei!