Der Berliner Fahrradkurierdienstleister Gorillas hat erneut eine arbeitsrechtliche Niederlage hinnehmen müssen.
Nachdem das Start-Up schon damit gescheitert war, die Betriebsratswahl 2021 gerichtlich zu verhindern, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in diesem Jahr entschieden, dass eine Kündigung eines „Riders“, wie die Fahrradkuriere genannt werden, nicht rechtens war (Urteil vom 12.01.2022, Az: 23 SaGa 1521/21).
Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstände
Dieser hatte an einem „wilden Streik“ teilgenommen. Zwar stellt dies einen Kündigungsgrund dar, der Arbeitnehmer machte aber geltend, dass er als Mitglied des Wahlvorstandes einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hätte. Deshalb klagte er im Wege des einstweiligen Rechtschutzes auf den Anspruch, dass sein Arbeitsvertrag weiterhin Bestand hat.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Eine außerordentliche Kündigung ist zwar möglich, aber nur wenn der Betriebsrat dem zustimmt (§ 103 Abs. 1 BetrVG) oder ersatzweise der Arbeitgeber vorm Arbeitsgericht nachweisen kann, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Da beides nicht vorliegt, sei der „Rider“ vor einer Entlassung geschützt und muss mindestens bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes bei den Gorillas weiterbeschäftigt werden.