Mit der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnung zur der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wurden auch die Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise neu geregelt.
Das RKI hat bekannt gegeben, dass mit sofortiger Wirkung die Geltungsdauer von Genesenennachweisen von sechs Monaten auf neunzig Tage verkürzt wurde. Hintergrund sind neue Erkenntnisse, dass bei Genesenen der Schutz vor einer erneuten Ansteckung mit der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV‑2 nach dieser Zeit nicht mehr ausreicht.
Was ändert sich bei den Impfnachweisen?
Auch die Anforderungen an Impfnachweise bei Bedarf wurden angepasst, so dass auch bei einer Impfung mit dem Impfstoff Johnson&Johnson eine zweimalige Impfung erforderlich ist, um den Status vollständig genesen zu erhalten. Hintergrund dieser Änderung sind aktuelle Erkenntnisse, dass eine einmalige Impfung mit diesem Impfstoff nicht genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus zu erzielen.
Was kommt auf die Arbeitgeber zu?
Arbeitgeber sollten zusätzlich diese Änderung zum Anlass nehmen, gemäß ihrer Verpflichtung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten nochmals über die Gefahren einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten aufzuklären. Auch sollten sie die betroffenen Beschäftigten gegebenenfalls für die Wahrnehmung eines Impfangebotes freistellen. Weiterhin müssen die Arbeitgeber im Zusammenhang mit den nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte bei Änderung der Anforderungen an 3G-Nachweise ggf. auch die Gültigkeit von Impf- und Genesenennachweisen der Beschäftigten nochmals neu erfassen sowie deren Dokumentation aktualisieren.
Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchimpfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüche in den Betrieben vorzubeugen, gelten übrigens die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis einschließlich 19. März 2022 unverändert fort:
- Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
- Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
- Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
- Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Bleiben Sie gesund!
Glückauf, Ihr
Andreas Galatas