Sind betriebsbedingte Kündigungen wegen der Coronakrise möglich?

Über­mor­gen begin­nt der Mai. Der 1. Mai wird bekan­ntlich als Tag der Arbeit, Tag der Arbeit­er­be­we­gung, Inter­na­tionaler Kampf­tag der Arbeit­erk­lasse oder auch als Maifeiertag beze­ich­net. Mit dem Mai begin­nt aber auch der dritte Monat der Coro­n­akrise. Seit Wochen sind ganze Branchen auf Sparflamme geschal­tet oder gar still­gelegt. Mehr als 750.000 (!) Betriebe haben Kurzarbeit angemeldet. Doch wie sieht das eigentlich aus, wenn es auf­grund der schwieri­gen wirtschaftlichen Sit­u­a­tion sog­ar zu betrieb­s­be­d­ingten Kündi­gun­gen wegen der Coro­n­akrise kommt?

Kurzarbeit oder Kündigung?

Während die Kurzarbeit (siehe: erle­ichtertes Kurzarbeit­ergeld) dazu gedacht ist, den vorüberge­hen­den Arbeits­man­gel aufz­u­fan­gen, wer­den betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen nur dann aus­ge­sprochen, wenn der Arbeits­man­gel dauer­haft anhält.

Wichtig: Hat das Unternehmen bere­its Kurzarbeit­ergeld beantragt, dür­fen in der Folge betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen nur aus­ge­sprochen wer­den, wenn sich die Sit­u­a­tion seit der Anzeige der Kurzarbeit nochmal wesentlich ver­schlechtert hat. Stellt sich näm­lich her­aus, dass eine betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gung unver­hält­nis­mäßig ist, wird sie unwirk­sam. Das liegt daran, dass Arbeit­ge­ber mit einem Antrag auf Kurzarbeit­ergeld zum Aus­druck brin­gen, dass die Beschäf­ti­gungs­flaute in ihrem Betrieb vorüberge­hen­der Natur ist. Die Kurzarbeit soll nur dazu dienen, Unternehmen und Arbeit­splätze zu erhal­ten, bis es wieder aufwärts geht.

Arbeitgeber haben hohe Darlegungs- und Beweislast

Eben­falls wichtig: Für die Wirk­samkeit ein­er betrieb­s­be­d­ingten Kündi­gung im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pan­demie, muss der Arbeit­ge­ber den Nach­weis erbrin­gen, dass die Beschäf­ti­gung tat­säch­lich dauer­haft wegfällt. Da die Verord­nun­gen von Bund und Län­der allerd­ings zeitlich befris­tet sind und sich in kein­er Weise voraus­sagen lässt, wie lange die Maß­nah­men noch andauern wer­den, wird es für den Arbeit­ge­ber mehr als schw­er, diesen notwendi­gen Nach­weis zu erbringen.

Also, auch wenn die Coro­na-Pan­demie schw­er­ste wirtschaftliche Ver­w­er­fun­gen nach sich zieht, recht­fer­tigt das nicht automa­tisch betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen (mehr zu deren Voraus­set­zun­gen find­en Sie hier).

Ste­hen also in Ihrem Unternehmen betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen im Raum, holen Sie unbe­d­ingt den Betrieb­srat mit ins Boot und lassen Sie prüfen, inwieweit dies rechtlich zuläs­sig ist. Ich drücke Ihnen aber die Dau­men, dass Sie diese Krise ohne Ver­lust Ihres Arbeit­splatzes oder Ihrer inneren Ruhe (apro­pos: haben Sie schon mal von Resilienz gehört?) überstehen!

Bis dahin: bleiben Sie gesund!

Glück­auf,
Andreas Galatas
 

Orig­i­nal-Beitrag: https://andreas.galatas.de/blog/sind-betriebsbedingte-kuendigungen-wegen-der-coronakrise-moeglich/

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