Was ist eigentlich Arbeitslosengeld?

Liebe Leute,

auch wenn ich hoffe, dass Sie es nie in Anspruch nehmen müssen, ist es wichtig, sich mit dem The­ma Arbeit­slosigkeit und Arbeit­slosen­geld auszukennen!

Arbeit­s­los im Sinne des Geset­zes ist eine Arbeit­nehmerin oder ein Arbeit­nehmer, die/der nicht in einem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis ste­ht, sich bemüht, die Beschäf­ti­gungslosigkeit zu been­den und den Ver­mit­tlungs­be­mühun­gen der Agen­tur für Arbeit zur Ver­fü­gung steht.

Wie meldet man sich arbeitslos?

Arbeit­slose haben sich per­sön­lich bei der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit arbeit­s­los zu melden. Eine schriftliche oder tele­fonis­che Mel­dung ist nicht aus­re­ichend. Eine Mel­dung ist bis zu drei Monate vor ein­er zu erwartenden Arbeit­slosigkeit zulässig.

Die Anwartschaft­szeit hat erfüllt, wer in ein­er Rah­men­frist von 30 Monat­en vor Entste­hung des Leis­tungsanspruchs min­destens zwölf Monate in einem Ver­sicherungspflichtver­hält­nis ges­tanden hat.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Die Höhe des Arbeit­slosen­geldes richtet sich grund­sät­zlich nach dem ver­sicherungspflichti­gen Brut­toar­beit­sent­gelt, welch­es die/der Arbeit­slose im let­zten Jahr vor der Entste­hung des Anspruchs auf Arbeit­slosen­geld durch­schnit­tlich erzielt hat und das beim Auss­chei­den aus dem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis abgerech­net war. Aus diesem Brut­toent­gelt wird unter Berück­sich­ti­gung der Ent­geltabzüge, die bei Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern gewöhn­lich anfall­en (rech­n­er­sich­er Abzug für Sozialver­sicherungs­beiträge und Steuern), ein pauschaliertes Net­toent­gelt ermit­telt. Die Höhe des Arbeit­slosen­geldes beträgt für Arbeit­slose mit einem Kind im Sinne des Steuer­rechts 67 %, für die übri­gen Arbeit­slosen 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts.

Wie lange hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Höch­stanspruch für Arbeit­slose, die das 50. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben, beträgt zwölf Monate. Er set­zt voraus, dass die/der Arbeit­slose in den let­zten fünf Jahren zwei Jahre ver­sicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Höch­st­dauer von 24 Monat­en gilt nur für Arbeit­slose, die das 58. Leben­s­jahr vol­len­det haben und in den let­zten fünf Jahren vor der Arbeit­slos­meldung Ver­sicherungspflichtzeit­en von min­destens 48 Monat­en nachweisen.

Was passiert, wenn man sich ver­sicherungswidrig verhält?

Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer, die sich ver­sicherungswidrig ver­hal­ten, ohne dafür einen wichti­gen Grund zu haben, müssen mit dem Ein­tritt ein­er Sper­rzeit rech­nen. Die Sper­rzeit umfasst — je nach Sper­rzeit­tatbe­stand — eine Dauer von ein­er Woche bis zu zwölf Wochen. Während der Sper­rzeit ruht der Anspruch auf Arbeit­slosen­geld, d.h. die Leis­tung wird nicht gezahlt. Außer­dem min­dert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.

Ein ver­sicherungswidriges Ver­hal­ten liegt vor, wenn Arbeit­slose ohne wichti­gen Grund

  • ihr Beschäf­ti­gungsver­hält­nis gelöst oder durch ein arbeitsver­tragswidriges Ver­hal­ten für die Lösung des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es Anlass gegeben haben,
  • eine zumut­bare ange­botene Beschäf­ti­gung nicht angenom­men oder ange­treten oder die Anbah­nung eines Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es durch ihr Ver­hal­ten ver­hin­dert haben,
  • die von der Agen­tur für Arbeit geforderten Eigenbe­mühun­gen nicht nachgewiesen haben,
  • trotz Belehrung über die Rechts­fol­gen die Teil­nahme an ein­er Maß­nahme zur Aktivierung und beru­flichen Eingliederung oder ein­er Maß­nahme zur beru­flichen Aus­bil­dung oder Weit­er­bil­dung oder ein­er Maß­nahme zur Teil­habe am Arbeit­sleben ver­weigert haben,
  • trotz Belehrung über die Rechts­fol­gen die Teil­nahme an einem Inte­gra­tionskurs oder an einem Kurs der berufs­be­zo­ge­nen Deutschsprach­förderung ver­weigert haben,
  • eine Maß­nahme abge­brochen bzw. durch maß­nah­mewidriges Ver­hal­ten Anlass zum Auss­chluss aus ein­er dieser Maß­nah­men gegeben haben,
  • ein­er Auf­forderung der Agen­tur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psy­chol­o­gis­chen Unter­suchung­ster­min zu erscheinen, nicht Folge geleis­tet haben oder der Meldepflicht zur frühzeit­i­gen Arbeit­suche nicht nachgekom­men sind.

Quelle: Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales

Bleiben Sie beschäftigt!

Glück­auf, Ihr
Andreas Galatas

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