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Dass eine fristlose Kündigung in Schriftform erfolgen muss, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen §§ 623, 126 Abs. 1 BGB klar geregelt. Was ist aber, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß erstellt — samt Unterschrift — und es dann als Foto per WhatsApp oder über einen anderen Messenger dem Arbeitnehmer zukommen lässt? Über einen…