Mehr Mitbestimmung in Betrieben: Neues Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen

Der Bun­destag hat am 21.05.2021 das Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz (das zuvor noch Betrieb­srätestärkungs­ge­setz hieß) beschlossen. Am kom­menden Fre­itag, den 28.05.2021 wird sich nun noch der Bun­desrat mit dem Gesetz befassen. Mit dem Gesetz sollen unter anderem Betrieb­sratswahlen vere­in­facht und die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats erweit­ert werden.

Im Fol­gen­den will ich zunächst ein­mal einen kurzen Überblick über die geplanten Änderun­gen geben; eine etwas aus­führlichere Darstel­lung der Neuerun­gen fol­gt dann in den näch­sten Tagen:

Das geplante Gesetz hat das Ziel, Betrieb­srats­grün­dun­gen und ‑wahlen sowie die Betrieb­srat­sar­beit ins­ge­samt zu fördern. Im Wesentlichen beschäftigt es sich mit drei The­menkom­plex­en:

  • Wahlen zum Betrieb­srat sowie zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Auswirkun­gen der Dig­i­tal­isierung und des Ein­satzes kün­stlich­er Intel­li­genz sowie
  • neue Beteili­gungs- und Mitbestimmungsrechte.

Beschäftigte sollen dadurch motiviert wer­den, sich zur Wahl für den Betrieb­srat zu stellen. Die Zahl der notwendi­gen Stützun­ter­schriften für einen Wahlvorschlag sollen gesenkt werden.

Eine Anfech­tung von Betrieb­sratswahlen soll wegen Fehlern in der Wäh­lerliste
eingeschränkt wer­den.

Der Kündi­gungss­chutz für Arbeitnehmer:innen soll bei ein­er
Grün­dung eines Betrieb­srats und zur Sicherung der Wahlen zum Betrieb­srat verbessert
wer­den.

Die Alters­gren­ze für die Wahlberech­ti­gung soll von dem 18. Leben­s­jahr auf das 16.
Leben­s­jahr gesenkt wer­den. Es gilt nur noch der Sta­tus Auzubildende®.

Die daten­schutzrechtliche Ver­ant­wor­tung nach der Daten­schutz-Grund­verord­nung soll bei
der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en für den Betrieb­srat klargestellt werden.

Die Betrieb­sräte soll die Möglichkeit erhal­ten, auch ihre Sitzun­gen per Video- und
Tele­fonkon­feren­zen durchzuführen.

Bei Betrieb­svere­in­barun­gen soll die Möglichkeit klargestellt wer­den, dass auch mit ein­er
Nutzung qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur abgeschlossen wer­den kann.

Im BetrVG wird die Mitbes­tim­mung bei Aus­gestal­tung mobil­er Arbeit einge­führt.
Mobiles Arbeit­en wird durch Regelun­gen zur Gle­ich­be­hand­lung bei Unfall­sicherungss­chutz
bess­er abgesichert.

Bei Qual­i­fizierung des Betrieb­srats wird das all­ge­meine Ini­tia­tivrecht bei der Berufs­bil­dung
durch die Möglichkeit der Ein­schal­tung der Eini­gungsstelle zur Ver­mit­tlung gestärkt.

Außer­dem soll der Betrieb­srat kün­ftig bei ein­er Bew­er­tung von Kün­stlichen Intel­li­genz (KI)
einen/eine Sachverständige(n) hinzuziehen können.

Glück­auf,

Andreas Galatas

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