Was ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

Lie­be Lese­rin­nen und Leser,

der Deut­sche Bun­des­tag hat am 21. Mai 2021 das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz beschlos­sen. Die­ses sieht vor, die Wahl von Betriebs­rä­ten zu ver­ein­fa­chen und die Rech­te des Betriebs­rats bei der Wei­ter­bil­dung, dem Ein­satz von künst­li­cher Intel­li­genz und bei mobi­ler Arbeit zu stär­ken.

Erleichtert das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die Betriebsratsgründungen und ‑wahlen?

Ja, denn der Anwen­dungs­be­reich der ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren wird erwei­tert. Dazu wer­den die Schwel­len­wer­te für die Anwen­dung des ver­pflich­ten­den ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­rens und des ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­rens nach Ver­ein­ba­rung angehoben.Um künf­tig mehr Beschäf­tig­te zu moti­vie­ren, sich zur Wahl für den Betriebs­rat zu stel­len, wird die Zahl der not­wen­di­gen Stütz­un­ter­schrif­ten für einen Wahl­vor­schlag gesenkt.

Außer­dem wird die Anfecht­bar­keit von Betriebs­rats­wah­len wegen Feh­lern in der Wäh­ler­lis­te ein­ge­schränkt.

Damit Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer bei der Grün­dung eines Betriebs­rats bes­se­ren Schutz erhal­ten, wird der Kün­di­gungs­schutz zur Siche­rung der Wah­len zum Betriebs­rat und zur Bord­ver­tre­tung ver­bes­sert.

Vereinfacht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die digitale Betriebsratsarbeit?

Auch ja, denn die Betriebs­rä­te erhal­ten die Mög­lich­keit, unter selbst gesetz­ten Rah­men­be­din­gun­gen und unter Wah­rung des Vor­rangs von Prä­senz­sit­zun­gen, Sit­zun­gen mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz durch­zu­füh­ren.

Des Wei­te­ren wird klar­ge­stellt, dass Betriebs­ver­ein­ba­run­gen auch unter Nut­zung einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur abge­schlos­sen wer­den kön­nen.

Die daten­schutz­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) 2016/679) wird bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Betriebs­rat gesetz­lich klar­ge­stellt wer­den.

Wie sieht es mit der Mitbestimmung bei mobiler Arbeit aus?

Zur För­de­rung mobi­ler Arbeit und der Gewähr­leis­tung von ein­heit­li­chen und ver­bind­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer wird im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ein neu­es Mit­be­stim­mungs­recht bei der Aus­ge­stal­tung mobi­ler Arbeit ein­ge­führt.

Und die Rechte des Betriebsrats bei Weiterbildung?

Zur Stär­kung der Rech­te des Betriebs­rats bei der Qua­li­fi­zie­rung wird das all­ge­mei­ne Initia­tiv­recht der Betriebs­rä­te bei der Berufs­bil­dung durch die Mög­lich­keit der Ein­schal­tung der Eini­gungs­stel­le zur Ver­mitt­lung gestärkt.

Wird der Betriebsrat auch beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) eingebunden?

Ja, zur Bewer­tung von KI kann der Betriebs­rat künf­tig eine Sach­ver­stän­di­ge oder einen Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zie­hen.

Die Rech­te des Betriebs­rats bei der Pla­nung von Arbeits­ver­fah­ren und ‑abläu­fen gel­ten auch dann, wenn die­se Richt­li­ni­en aus­schließ­lich oder mit Unter­stüt­zung von KI erstellt wer­den.

Das­sel­be gilt auch bei der Fest­stel­lung von Richt­li­ni­en über die per­so­nel­le Aus­wahl, wenn die­se Richt­li­ni­en aus­schließ­lich oder mit Unter­stüt­zung von KI erstellt wer­den.

Blei­ben Sie gesund!

Glück­auf,
Andre­as Gala­tas

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