Bundesarbeitsgericht – Kein gesetzlicher Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

Ein Prak­tikum muss nicht mit dem Min­dest­lohn vergütet wer­den, wenn es Voraus­set­zung ist, um ein Studi­um aufzunehmen.

Das hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) mit Urteil vom 19.01.2022, 5 AZR 217/21 entschieden.

In der Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts Nr. 1/22 heißt es dazu:

Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

Prak­tikan­ten, die ein Pflicht­prak­tikum absolvieren, das nach ein­er hochschul­rechtlichen Bes­tim­mung Zulas­sungsvo­raus­set­zung für die Auf­nahme eines Studi­ums ist, haben keinen Anspruch auf den geset­zlichen Mindestlohn.

Die Klägerin beab­sichtigte, sich an ein­er pri­vat­en, staatlich anerkan­nten Uni­ver­sität um einen Stu­di­en­platz im Fach Human­medi­zin zu bewer­ben. Nach der Stu­dienord­nung ist ua. die Ableis­tung eines sechsmonati­gen Krankenpflege­di­en­stes Zugangsvo­raus­set­zung für den Stu­di­en­gang. Vor diesem Hin­ter­grund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Kranken­haus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. Novem­ber 2019 ein Prak­tikum auf ein­er Krankenpfleges­ta­tion. Die Zahlung ein­er Vergü­tung wurde nicht vere­in­bart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Beru­fung auf das Min­dest­lohnge­setz (MiLoG) Vergü­tung in Höhe von ins­ge­samt 10.269,85 Euro brut­to ver­langt. Sie hat gel­tend gemacht, sie habe im Rah­men ein­er Fün­f­tage­woche täglich 7,45 Stun­den Arbeit geleis­tet. Ein Vor­prak­tikum vor Auf­nahme eines Studi­ums sei kein Pflicht­prak­tikum im Sinne des MiLoG, daher greife die geset­zliche Aus­nahme von der Vergü­tungspflicht nicht ein.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Klägerin hat­te keinen Erfolg. Das Beru­fungs­gericht hat im Ergeb­nis zutr­e­f­fend angenom­men, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des geset­zlichen Min­dest­lohns nach § 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG* verpflichtet ist. Die Klägerin unter­fällt nicht dem per­sön­lichen Anwen­dungs­bere­ich des Geset­zes. Der Auss­chluss von Ansprüchen auf den geset­zlichen Min­dest­lohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG* erfasst nach dem in der Geset­zes­be­grün­dung deut­lich zum Aus­druck kom­menden Willen des Geset­zge­bers nicht nur oblig­a­torische Prak­ti­ka während des Studi­ums, son­dern auch solche, die in Stu­dienord­nun­gen als Voraus­set­zung zur Auf­nahme eines bes­timmten Studi­ums verpflich­t­end vorgeschrieben sind. Dem ste­ht nicht ent­ge­gen, dass die Stu­dienord­nung von ein­er pri­vat­en Uni­ver­sität erlassen wurde, denn diese Uni­ver­sität ist staatlich anerkan­nt. Hier­durch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvo­raus­set­zung im Ergeb­nis ein­er öffentlich-rechtlichen Regelung gle­ichgestellt und damit gewährleis­tet, dass durch das Prak­tikum­ser­forder­nis in der Stu­dienord­nung nicht der grund­sät­zlich beste­hende Anspruch auf den geset­zlichen Min­dest­lohn für Prak­tikan­ten sach­widrig umgan­gen wird.

Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 19. Jan­u­ar 2022 – 5 AZR 217/21 –
Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 16. März 2021 – 8 Sa 206/20 –

*§ 22 Abs. 1 MiLoG

1Dieses Gesetz gilt für Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer. 2Prak­tikan­tinnen und Prak­tikan­ten im Sinne des § 26 des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes gel­ten als Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer im Sinne dieses Geset­zes, es sei denn, dass sie

1. ein Prak­tikum verpflich­t­end auf Grund ein­er schul­rechtlichen Bes­tim­mung, ein­er Aus­bil­dung­sor­d­nung, ein­er hochschul­rechtlichen Bes­tim­mung oder im Rah­men ein­er Aus­bil­dung an ein­er geset­zlich geregel­ten Beruf­sakademie leisten,

3Prak­tikan­tin oder Prak­tikant ist unab­hängig von der Beze­ich­nung des Rechtsver­hält­niss­es, wer sich nach der tat­säch­lichen Aus­gestal­tung und Durch­führung des Ver­tragsver­hält­niss­es für eine begren­zte Dauer zum Erwerb prak­tis­ch­er Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen ein­er bes­timmten betrieblichen Tätigkeit zur Vor­bere­itung auf eine beru­fliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Beruf­saus­bil­dung im Sinne des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes oder um eine damit ver­gle­ich­bare prak­tis­che Aus­bil­dung handelt.

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