Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Für viele Arbeit­nehmer in Deutsch­land endet mor­gen der let­zte Arbeit­stag in diesem Jahr. Zwei Wochen Urlaub über die Feiertage und den Jahreswech­sel sind eine weit ver­bre­it­ete Prax­is. Nicht nur bei Men­schen mit schulpflichti­gen Kindern. Dank der vie­len Feiertage reichen dabei manch­mal schon halb so viele Urlaub­stage wie zu anderen Zeit­en: Heili­ga­bend, 1. Wei­h­nacht­stag, 2. Wei­h­nacht­stag, Sil­vester, Neu­jahr … doch Moment – sind Heili­ga­bend und Sil­vester eigentlich geset­zliche Feiertage?

Die ent­täuschende Nachricht: Heili­ga­bend und der Sil­vestertag (24. und 31. Dezem­ber) sind ganz nor­male Arbeit­stage – das besagt das Bun­desurlaub­s­ge­setz (BurIG). Arbeit­nehmer sind grund­sät­zlich zum Arbeit­en verpflichtet. Das heißt aber nicht, dass Betriebe für diese Tage nicht Son­der­regelun­gen erlassen können.

Halber oder ganzer Urlaubstag?

Ein Urlaub­stag oder nur ein hal­ber, das hängt davon ab, was im Arbeitsver­trag, im Tar­ifver­trag oder in der Betrieb­svere­in­barung des jew­eili­gen Arbeits­ge­bers fest­gelegt wor­den ist. Manche Betreibe sind kulant und erlauben ihren Angestell­ten, an Heili­ga­bend und Sil­vester nur einen hal­ben Tag zu arbeit­en. Wenn diese den ganzen Tag frei haben wollen, müssen sie dann auch nur einen hal­ben Urlaub­stag nehmen, um den ganzen Tag frei zu bekommen.

Einen Recht­sanspruch haben sie darauf allerd­ings nicht, denn laut Bun­desurlaub­s­ge­setz ist es nicht möglich, nur einen hal­ben Urlaub­stag zu nehmen: Ein hal­ber Urlaub­stag sei auf einen ganzen aufzurunden.

Heiligabend und Silvester frei?

Doch die gute Nachricht: Arbeit­nehmer kön­nen natür­lich von sich aus, vielle­icht als eine Art Wei­h­nachts­geschenk, ihren Arbeit­nehmern an Heili­ga­bend und Sil­vester freigeben. Daraus kann sog­ar eine Art Gewohn­heit­srecht entste­hen. Denn wenn in einem Betrieb schon min­destens seit drei Jahren an Heili­ga­bend frei war, kön­nen die Angestell­ten davon aus­ge­hen, dass es heuer auch so ist. Wichtig für den Arbeit­nehmer ist dabei, dass alle Arbeit­nehmer dies­bezüglich gle­ich­be­han­delt werden.

Betriebsurlaub „zwischen den Jahren“?

Die Tage zwis­chen Wei­h­nacht­en und Neu­jahr sind eben­falls nor­male Arbeit­stage. Auch hier gilt: Wer Urlaub haben will, muss sich frei nehmen. Viele Fir­men machen während dieser Zeit Betrieb­surlaub. Und der ist für die Mitar­beit­er in der Regel verpflich­t­end – die Angestell­ten müssen dann Urlaub nehmen. Betrieb­surlaub muss jedoch betrieblich begrün­det sein. Was das für Gründe sein kön­nen, lesen Sie hier: Stre­it­the­ma Betriebsferien

Ich wün­sche allen eine geseg­nete Wei­h­nacht­szeit und einen guten Rutsch ins Jahr 2021!

Glück­auf,
Andreas Galatas

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Orig­i­nal-Beitrag: https://andreas.galatas.de/blog/heiligabend-und-silvester-sind-keine-feiertage/

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