Was ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

Liebe Leserin­nen und Leser,

der Deutsche Bun­destag hat am 21. Mai 2021 das Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz beschlossen. Dieses sieht vor, die Wahl von Betrieb­sräten zu vere­in­fachen und die Rechte des Betrieb­srats bei der Weit­er­bil­dung, dem Ein­satz von kün­stlich­er Intel­li­genz und bei mobil­er Arbeit zu stärken.

Erleichtert das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die Betriebsratsgründungen und ‑wahlen?

Ja, denn der Anwen­dungs­bere­ich der vere­in­facht­en Wahlver­fahren wird erweit­ert. Dazu wer­den die Schwellen­werte für die Anwen­dung des verpflich­t­en­den vere­in­facht­en Wahlver­fahrens und des vere­in­facht­en Wahlver­fahrens nach Vere­in­barung angehoben.Um kün­ftig mehr Beschäftigte zu motivieren, sich zur Wahl für den Betrieb­srat zu stellen, wird die Zahl der notwendi­gen Stützun­ter­schriften für einen Wahlvorschlag gesenkt.

Außer­dem wird die Anfecht­barkeit von Betrieb­sratswahlen wegen Fehlern in der Wäh­lerliste eingeschränkt.

Damit Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer bei der Grün­dung eines Betrieb­srats besseren Schutz erhal­ten, wird der Kündi­gungss­chutz zur Sicherung der Wahlen zum Betrieb­srat und zur Bor­d­vertre­tung verbessert.

Vereinfacht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die digitale Betriebsratsarbeit?

Auch ja, denn die Betrieb­sräte erhal­ten die Möglichkeit, unter selb­st geset­zten Rah­menbe­din­gun­gen und unter Wahrung des Vor­rangs von Präsen­zsitzun­gen, Sitzun­gen mit­tels Video- und Tele­fonkon­ferenz durchzuführen.

Des Weit­eren wird klargestellt, dass Betrieb­svere­in­barun­gen auch unter Nutzung ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur abgeschlossen wer­den können.

Die daten­schutzrechtliche Ver­ant­wortlichkeit nach der Daten­schutz-Grund­verord­nung (Verord­nung (EU) 2016/679) wird bei der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en durch den Betrieb­srat geset­zlich klargestellt werden.

Wie sieht es mit der Mitbestimmung bei mobiler Arbeit aus?

Zur Förderung mobil­er Arbeit und der Gewährleis­tung von ein­heitlichen und verbindlichen Rah­menbe­din­gun­gen für Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer wird im Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz ein neues Mitbes­tim­mungsrecht bei der Aus­gestal­tung mobil­er Arbeit eingeführt.

Und die Rechte des Betriebsrats bei Weiterbildung?

Zur Stärkung der Rechte des Betrieb­srats bei der Qual­i­fizierung wird das all­ge­meine Ini­tia­tivrecht der Betrieb­sräte bei der Berufs­bil­dung durch die Möglichkeit der Ein­schal­tung der Eini­gungsstelle zur Ver­mit­tlung gestärkt.

Wird der Betriebsrat auch beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) eingebunden?

Ja, zur Bew­er­tung von KI kann der Betrieb­srat kün­ftig eine Sachver­ständi­ge oder einen Sachver­ständi­gen hinzuziehen.

Die Rechte des Betrieb­srats bei der Pla­nung von Arbeitsver­fahren und ‑abläufen gel­ten auch dann, wenn diese Richtlin­ien auss­chließlich oder mit Unter­stützung von KI erstellt werden.

Das­selbe gilt auch bei der Fest­stel­lung von Richtlin­ien über die per­son­elle Auswahl, wenn diese Richtlin­ien auss­chließlich oder mit Unter­stützung von KI erstellt werden.

Bleiben Sie gesund!

Glück­auf,
Andreas Galatas

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