Praxis-Tipp
Wenn Ihr Betrieb KI-Technologie einführt — zum Beispiel zur Überwachung der Leistung oder zur Personalentscheidung — haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Das sagen die Gerichte
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt:
- BAG vom 16.07.2024 (1 ABR 16/23): Ein Headset-System, das Führungskräften das Mitlesen von Arbeitnehmer-Gesprächen ermöglicht, ist eine technische Einrichtung zur Überwachung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
- BAG vom 28.01.2025 (9 AZR 48/24): Digitale Mitarbeiterpostfächer unterliegen der Mitbestimmung, wenn sie an Systeme angebunden sind, die Verhaltens- oder Leistungsdaten verarbeiten.
- BAG (August 2026): KI-Systeme mit algorithmischer Leistungsbeurteilung sind regelmäßig mitbestimmungspflichtig — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Überwachungsabsicht hat.
Einleitung
Die digitale Transformation ist kein Zukunftsszenario mehr, sondern gelebte Realität. KI-Systeme durchdringen zunehmend die Arbeitswelt — von automatisierter Bewerberauswahl bis prädiktive Wartung.
Der zentrale Stellschraube ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Betriebsrat — Grundlagen
Definition und Rolle
Der Betriebsrat ist die gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung der Belegschaft in einem Betrieb. Er besteht aus gewählten Arbeitnehmervertretern und wirkt an allen Entscheidungen mit, die die Belange der Beschäftigten betreffen.
Rechtsgrundlage: Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Die zentrale Rechtsnorm für den Umgang mit digitalen Überwachungssystemen findet sich in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Vorschrift lautet:
„Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht zu bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“
KI — Praxisbeispiele
Fallbeispiel 1: KI-gestützte Personalentwicklung
Ein mittelständisches Logistikunternehmen führt ein neues KI-Tool ein, das die Scan-Daten der Lagerarbeiter automatisch auswertet und individuelle „Effizienzkurven“ erstellt.
Rechtsanalyse: Hier liegt ein klassischer Fall der Leistungskontrolle vor. Der Betriebsrat muss hier zwingend mitbestimmen.
Fallbeispiel 2: Algorithmische Bewerberauswahl
Ein IT-Dienstleister nutzt eine KI-gestützte Recruiting-Plattform, die Lebensläufe scannt und Kandidaten anhand komplexer Gewichtungsfaktoren filtert.
Rechtsanalyse: Obwohl es sich primär um eine Personalentscheidung handelt, berührt dies die Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Praktische Tipps
- Informieren Sie sich frühzeitig über geplante KI-Einführungen
- Fordern Sie eine Betriebsvereinbarung an
- Lassen Sie sich alle Datenverarbeitungskonzepte zeigen
Fazit
KI-Systeme sind keine reinen Technikfragen, sondern zentrale arbeitsrechtliche Gestaltungsfelder. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist das wirksamste Instrument, um algorithmische Überwachung zu kontrollieren und faire Arbeitsbedingungen zu sichern.