money, bag, cash

Wieviel dürfen Betriebsräte verdienen?

Die Begrün­dung in einem Urteil des Lan­des­gericht Braun­schweig wirft mal wieder die Frage auf, was ein Betrieb­srat ver­di­enen darf. Es han­delte sich zwar um einen Strafrechts­fall, es ging aber auch um die Frage, ob es eine Ober­gren­ze bei der Vergü­tung von freigestell­ten Betrieb­sräten gibt.

Grund­sät­zlich ist die Betrieb­sar­beit nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehre­namt, für das kein zusät­zlich­es Ent­gelt bezahlt wird.

Für den Fall, dass ein Betrieb­sratsmit­glied freigestellt wird, heißt es im Gesetz, dass das Arbeit­sent­gelt von Mit­gliedern des Betrieb­srats nicht geringer bemessen wer­den sein darf, als das Arbeit­sent­gelt ver­gle­ich­bar­er Arbeit­nehmer mit betrieb­süblich­er beru­flich­er Entwick­lung. Ein Mitar­beit­er hat also auch Anspruch auf Her­auf­stu­fung in höhere Tar­if­grup­pen, wenn zu erwarten ist, dass er sie ohne seine Freis­tel­lung mit ein­er gewis­sen Wahrschein­lichkeit erre­icht hätte.

Was ist aber, wenn der Arbeit­ge­ber beispiel­sweise dem Betrieb­sratsvor­sitzen­den frei­willig mehr Gehalt anbi­etet, als er vorher ver­di­ent hat, was ger­ade bei großen Betrieben der Fall ist. Ist es nicht mehr als ver­ständlich, dass jemand, der für die Rechte mehrerer hun­dert Mitar­beit­er zuständig ist, auch so bezahlt wird wie ein Man­ag­er, da er doch große Ver­ant­wor­tung trägt? Find­et sich denn über­haupt noch jemand im Betrieb, der sich frei­willig dieser Auf­gabe stellt, wenn es sich nicht “lohnt”?

Bis­lang hat­te man sich noch nicht inten­siv mit dieser Frage auseinan­derge­set­zt, denn um einen hohen Lohn, der vom Arbeit­ge­ber ange­boten wird, gibt es im Regelfall keine rechtlichen Stre­it­igkeit­en. Zwar ist die Besser­stel­lung von Betrieb­sräten durch den Arbeit­ge­ber sog­ar strafrechtlich sank­tion­ier­bar, aber gemäß §§ 78, 119 BetrVG wird sie nur auf Antrag ver­fol­gt und ist somit in der Prax­is kein Fall für die Gerichte gewesen.

In der Straf­sache ging es um Untreue zulas­ten des Auto­bauers VW. Dort erhielt der Betrieb­sratsvor­sitzende mit Bonuszahlun­gen bis zu über 700.000 € pro Jahr. Das Lan­des­gericht Braun­schweig hat in sein­er aus­führlichen Urteils­be­grün­dung nun dargelegt, dass eine solche Bezahlung nicht mit dem Recht vere­in­bar ist:

Die Ent­loh­nung muss sich auf jeden Fall auf das vorige Gehalt beziehen, Son­derzahlun­gen sind nicht zulässig.

Die Staat­san­waltschaft hat Revi­sion beim Bun­des­gerichthof ein­gelegt. Es bleibt span­nend, ob sich dieser der stren­gen Ausle­gung der Vorschriften durch das Lan­des­gericht anschließen wird.

Ebenfalls lesenswert