Wichtiges Urteil zur Briefwahl: Betriebsratswahl bei VW Nutzfahrzeuge erfolgreich angefochten

Am Mittwoch, den 16.03.2022 hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) eine wichtige Entschei­dung zur Briefwahl bei Betrieb­sratswahlen getrof­fen. Fol­gen­der Sachver­halt liegt der Entschei­dung zu Grunde:

Im Jahr 2018 wur­den im Nutz­fahrzeug-Werk der Volk­swa­gen AG (VWN) in Han­nover die reg­ulären Betrieb­swahlen durchge­führt. Dabei beschloss der Wahlvor­stand, dass die Mitar­beit­er, die nicht auf dem eigentlichen Werks­gelände, son­dern in geson­derten Werksstät­ten beschäftigt sind, per Briefwahl abstim­men sollen. Nach­dem die Wahl im April 2018 durchge­führt war, focht­en neun Mitar­beit­er das Ergeb­nis an, da die Voraus­set­zun­gen für eine Briefwahl in den drei dem Haupt­be­trieb angren­zen­den Betrieben nicht gegeben seien und dass dadurch das Wahlergeb­nis bee­in­flusst wor­den sei.

Dieser Ansicht schloss sich jet­zt das Bun­de­sar­beits­gerichts in Erfurt an (Akten­ze­ichen: 7 ABR 29/20). Da in § 24 Abs. 3 der Wahlord­nung klar geregelt ist, dass eine Briefwahl nur “für Betrieb­steile und Kle­in­st­be­triebe, die räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fer­nt sind” möglich sein soll, erk­lärten die Richter die Wahl des Betrieb­srats für ungültig. 

Es gilt: Grund­sät­zlich müssen die Stim­men per­sön­lich im Betrieb abgegeben wer­den, soweit dies nicht aus anderen Grün­den aus­geschlossen ist, ins­beson­dere bei Arbeit­sun­fähigkeit, Außen­di­en­stein­satz und bei Telearbeit/Heimarbeit.

Wichtig ist zu wis­sen, dass diese Vorschriften auch während der Coro­na-Pan­demie gel­ten und einzuhal­ten sind.

Die Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gericht­es zu dieser Entschei­dung kann hier abgerufen werden.

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