Arbeitsminister Heil will mit Strafverfolgung die Gründung von Betriebsräten erleichtern

Bun­de­sar­beitsmin­is­ter Huber­tus Heil will mit ein­er Ver­schär­fung des Strafrechts die Bil­dung von Betrieb­sräten auch gegen den Wider­stand von Arbeit­ge­bern erle­ichtern. Die Störung oder Behin­derung von Betrieb­srats­grün­dun­gen solle kün­ftig von der Jus­tiz auf Ver­dacht von Amts wegen auch ohne vor­liegende Anzeige als Straftat ver­fol­gt wer­den, sagte Heil am Samstag.

Zwar ist bere­its nach der gegen­wär­ti­gen Recht­slage die Störung oder Behin­derung von Betrieb­sratswahlen gemäß § 119 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) straf­bar und wird mit ein­er Geld- oder Frei­heitsstrafe von bis zu einem Jahr verfolgt.

Allerd­ings han­delt es sich bei der Vorschrift um ein sog. Antrags­de­likt und kann deshalb nur auf Antrag von Arbeit­nehmervertretern, Gew­erkschaften oder seit­ens des Unternehmens ver­fol­gt werden.

Heil will daher das Gesetz dahinge­hend ändern, dass es kün­ftig aus­re­ichen soll, dass eine Strafver­fol­gungs­be­hörde Ken­nt­nis von einem solchen Vor­gang hat, mit der Folge, dass sie dann Ermit­tlun­gen aufnehmen muss.

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